Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 11 Ausnahmen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)

 

Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 11 Ausnahmen

(1) Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, so brauchen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht erfüllt zu sein.

(2) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 entfallen, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Bedienstete jeder Gruppe vorhanden wären, als nach §§ 12 und 13 zu wählen sind.


mehr zu: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024