Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 59 Schlichtungsstelle

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 59 Schlichtungsstelle

(1) Kommt es in einer Angelegenheit, die der Mitbestimmung unterliegt, zwischen dem Personalrat und dem Leiter der Dienststelle oder der sonst zur Entscheidung befugten Stelle im Sinne von § 58 Abs. 2 zu keiner Einigung und wird von einem der Beteiligten Nichteinigung festgestellt, so kann zur Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Schlichtungsstelle schriftlich unter Darlegung von Gründen angerufen werden.

(2) Die Schlichtungsstellen werden jeweils für den Einzelfall bei dem für die Dienststelle zuständigen Senator gebildet.

(3) Die Schlichtungsstellen sind paritätisch besetzt. Sie bestehen aus dem zuständigen Senator und zwei weiteren von ihm zu benennenden Beisitzern sowie drei Beisitzern, die der Personalrat benennt.

(4) Den Vorsitz führt der zuständige Senator. Er bestimmt Ort und Stunde der Sitzung; sie findet innerhalb eines Monats nach Anrufung der Schlichtungsstelle statt.

(5) In personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten gilt die Einigung als Empfehlung für den Senat. In allen anderen Fällen ist die Einigung bindend. Die Dienststelle hat die beschlossene Maßnahme durchzuführen.

(6) Stellt während der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle einer der Beteiligten Nichteinigung fest, so kann von den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Einberufung der Einigungsstelle (§ 60) verlangt werden. Das Verlangen muß schriftlich unter Angaben von Gründen erklärt werden.

(7) Der Anrufung der Schlichtungsstelle bedarf es nicht in den Fällen der Nichteinigung innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven, der Senatskanzlei, des Senators für Finanzen, dem Rechenzentrum der bremischen Verwaltung, den senatorischen Dienststellen, dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft. Entsprechendes gilt für die in § 7 Abs. 1 Buchstabe b genannten Dienststellen sowie in den Fällen des § 50. In diesen Fällen ist die sofortige Anrufung der Einigungsstelle zulässig. Absatz 1 gilt sinngemäß.


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