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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 46 Befugnisse

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 46 Befugnisse

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören oder die beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer oder wirtschaftspolitischer Art sind.


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