Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 70 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 70 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen, Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.


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