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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)
§ 70 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen, Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.