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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 62 Dienstvereinbarungen

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 62 Dienstvereinbarungen

(1) Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(2) Die Dienstvereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist von der Dienststelle an geeigneter Stelle auszulegen.

(3) Die Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Bediensteten durch Dienstvereinbarungen Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Personalrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem
Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung vereinbart wurden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(5) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.


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