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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 13 Gruppenvertretung

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 13 Gruppenvertretung

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter,

bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreter,
bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen vier Vertreter
und bei 1001 und mehr Gruppenangehörigen fünf Vertreter.

(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Bedienstete angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Bediensteten der Dienststelle umfaßt.

(5) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.


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