Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 18 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 18 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle

Findet eine Personalversammlung (§ 16 Abs. 2, § 17) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.


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