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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)
§ 18 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle
Findet eine Personalversammlung (§ 16 Abs. 2, § 17) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.