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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)
§ 22a Ausbildungspersonalrat
(1) Bedienstete, die sich in der Berufsausbildung (§ 4 Satz 2, § 5 Satz 2) befinden, sind unbeschadet ihrer sonstigen Wahl- oder Wählbarkeitsrechte wahlberechtigt und wählbar zu einem Ausbildungspersonalrat.
(2) Ausbildungspersonalräte werden gebildet bei den in § 7 genannten Dienststellen, die für die Durchführung der Berufsausbildung zuständig sind, soweit die Zahl der in der Berufsausbildung Befindlichen mindestens fünf Personen beträgt.
(3) Für die Zahl der in die Ausbildungspersonalräte zu wählenden Mitglieder findet § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Die Amtszeit des Ausbildungspersonalrates beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit; bei Mitgliedern, die sich in einem längstens achtzehn Monate andauernden Ausbildungsgang befinden, endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die sonstigen Vorschriften über die Amtszeit und die Vorschriften über die Geschäftsführung finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 7 und 8 entsprechende Anwendung.
(4) Für die Wahl gelten § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie die §§ 20 und 21 entsprechend. Den Wahlvorstand und seinen Vorsitzer bestimmt der zuständige Gesamtpersonalrat. Er kann dieses Recht auf den örtlichen Personalrat übertragen. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der jeweils zuständige Personalrat.
(5) Die Vorschriften über die Personalversammlung finden sinngemäße Anwendung. Der Vorstand des Gesamtpersonalrats oder des örtlich zuständigen Personalrats kann an den Versammlungen teilnehmen, sofern es der Ausbildungspersonalrat wünscht.
(6) Der Ausbildungspersonalrat hat in allen Fragen, die die Durchführung der Berufsausbildung des zu ihm wahlberechtigten Personenkreises betreffen, gegenüber der zur Entscheidung befugten Stelle mitzubestimmen. Das gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen, bei der Beratung von Streitfällen ist der
Ausbildungspersonalrat zu beteiligen. Der Ausbildungspersonalrat nimmt, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben ist, die Rechte aus § 54 Abs. 4 wahr.
(7) Der Ausbildungspersonalrat kann im Einzelfall beschließen, daß seine Befugnisse auf die zuständige Personalvertretung übergehen. Für den Fall der Funktionsunfähigkeit eines Ausbildungspersonalrats und im Falle der Nichtbildung gehen die Rechte im Sinne von Absatz 6 auf die zuständige Personalvertretung über.
(8) Gesamtregelungen über die Durchführung der Berufsausbildung unterliegen der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats bzw. des zuständigen Personalrats. Dieser hat bei seinen Beratungen den zuständigen Ausbildungspersonalrat zu beteiligen.