Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 33 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften an den Sitzungen

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 33 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften an den Sitzungen

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesen Fällen sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.


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