Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § ..8 Schutzbestimmungen

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 8 Schutzbestimmungen

Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Freigestellte Mitglieder der Personalvertretung sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag der Personalvertretung fortzubilden.


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