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Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 4
Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden,
Landkreise und Zweckverbände
§ 98 Sonderregelungen
(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes. Die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, der Landkreis oder der Zweckverband.
(2) Nicht wählbar gemäß § 14 sind:
1. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises und
2. Beamte ab der Besoldungsgruppe A16 und entsprechend außertariflich Beschäftigte.