Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .11 Unfälle und Sachschäden

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 11 Unfälle und Sachschäden

Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach der Sachschadensrichtlinie vom 2. November 2012 (MBl. LSA S. 585) zu ersetzen wäre, erleiden, gelten diese Bestimmungen entsprechend.


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