Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .43 Umlageverbot

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 43 Umlageverbot

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen.


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