Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .59 Beteiligung am Arbeitsschutz

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 5
Beteiligung der Personalvertretung
Abschnitt 1
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen
Dienststelle und Personalrat

§ 59 Beteiligung am Arbeitsschutz

(1) Der Personalrat achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterstützt die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein.

(2) Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen; hierzu gehören insbesondere die Beteiligung bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, bei Unfalluntersuchungen und bei den aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen. Die Dienststelle hat dem Personalrat die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nimmt ein beauftragtes Mitglied des Personalrates teil. Ist in der Dienststelle ein Arbeitsschutzausschuss gebildet, entsendet der Personalrat zwei Mitglieder.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder von ihm beauftragte Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen sind.


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