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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:
1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet,
2. sie sind wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrerbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat,
3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.
(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.