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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 7
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
und Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen
§ 77a Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden bilden eine Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit des entsendenden Hauptpersonalrates oder durch Abberufung.
(2) Die Hauptpersonalräte stimmen ihre Arbeit in dem Gremium ab. Das Gremium berät und unterstützt die Personalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Einmal im Jahr treffen die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zur Beratung zusammen.
(3) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2 Satz 1, die §§ 33, 35 Abs. 1 und 2 Satz 1, die §§ 39, 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(4) Das für Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium trägt die Kosten der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und stellt Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung.