Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .73 Wahlrecht und Wählbarkeit

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 6
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 73 Wahlrecht und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden.


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