Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .68 Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 5
Beteiligung der Personalvertretung
Abschnitt 2
Mitbestimmung und Einigung

§ 68 Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte

(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für

1. die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,

2. Beamte auf Zeit,

3. jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.

(2) § 66 Satz 1 Nrn. 1 und 7 gilt nicht in Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A16 und höher. § 66 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A16 und höher übertragen wurde.

(3) § 67 Satz 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A16 und höher entsprechen würde. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 12 findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend außertariflich beschäftigt werden.


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