Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 2
Verfassungsschutz

§ 82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes

(1) Für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium wird ein besonderer Personalrat gebildet. § 6 Abs. 3 und § 54 finden keine Anwendung. Der Personalrat ist in Angelegenheiten nach § 101 insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

(2) Die Dienststellenleitung kann nach Anhörung des besonderen Personalrates bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. In Angelegenheiten, in denen die Dienststellenleitung für alle Beschäftigten des für Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums Maßnahmen treffen will und die Personalvertretungen unterschiedlich beschließen, gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.

(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.

(4) Die Gewerkschaften, Berufsverbände, Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Vertrauensleute der Schwerbehinderten und die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Personen aus, die Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sein müssen.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024