Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
{referenz:angebote_des_dbw}
Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 6
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 77 Jugend- und Auszubildendenversammlung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal im Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchführen. Sie wird von dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Vorsitzende des zuständigen Personalrates oder ein anderes vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch von mindestens einem Viertel der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden verpflichtet, eine weitere Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.