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Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 5
Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 100 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. Die der Landesregierung vorbehaltenen Entscheidungen trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.