Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .87 Fachgruppen

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Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 87 Fachgruppen

(1) § 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr. 1. Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgruppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen.

(2) Es werden folgende Fachgruppen gebildet:

1. Grundschulen,

2. Sekundarschulen,

3. Förderschulen,

4. Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,

5. Gymnasien,

6. Berufsbildende Schulen.


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