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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 3
Geschäftsführung des Personalrats
§ 31 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.