Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .83 Allgemeines

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Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 83 Allgemeines

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten als Sonderregelung für die unmittelbaren Landesbeschäftigten

1. an öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,

2. im Vorbereitungsdienst für Lehrämter.


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