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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Personalvertretungen
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe.