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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und der Dienststelle und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Die Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen unterstützen die Personalvertretung und die Dienststellen bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben und der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz gewährten Rechte. Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion ist den Beauftragten der Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen nach Unterrichtung der Dienststellenleitung oder ihrer Vertretung Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.