Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .11a Datenschutz

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 11a Datenschutz

Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für ihre Geschäftsführung in eigener Verantwortung.


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