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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes.