Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .30 Vorstand

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 3
Geschäftsführung des Personalrats

§ 30 Vorstand

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende, es sei denn, alle Mitglieder der Gruppe stimmen einer Abweichung zu. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Im Fall einer Abweichung nach Satz 3 und im Fall des Satzes 4 bestimmt der Personalrat die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024