Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 3
Geschäftsführung des Personalrats

§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder entsprechend vertretene Berufsverbände an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Tagesordnung und Zeitpunkt sind den Gewerkschaften rechtzeitig bekanntzugeben.


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