Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .52 Stufenvertretungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 4
Bildung von Stufenvertretungen
und Gesamtpersonalrat

§ 52 Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei einer unteren Landesbehörde die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener Behörden der Mittelstufe geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Behörde der Mittelstufe wahlberechtigt. Soweit bei einer Behörde der Mittelstufe die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener oberster Dienstbehörden geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.

(3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel

bis zu 3000 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern

3001 bis 5000 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern

5001 bis 10000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern

10001 bis 20000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern

20001 und mehr Beschäftigten aus 15 Mitgliedern.

Für den Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen erhöht sich die Anzahl der Mitglieder um zwei.

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024