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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 4
Bildung von Stufenvertretungen
und Gesamtpersonalrat
§ 52 Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei einer unteren Landesbehörde die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener Behörden der Mittelstufe geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Behörde der Mittelstufe wahlberechtigt. Soweit bei einer Behörde der Mittelstufe die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener oberster Dienstbehörden geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel
bis zu 3000 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern
3001 bis 5000 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern
5001 bis 10000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern
10001 bis 20000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern
20001 und mehr Beschäftigten aus 15 Mitgliedern.
Für den Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen erhöht sich die Anzahl der Mitglieder um zwei.
(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.