Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 5
Beteiligung der Personalvertretung
Abschnitt 2
Mitbestimmung und Einigung

§ 61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung

(1) Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, bedürfen seiner Zustimmung.

(2) Der Erlass von Rechtsvorschriften, allgemeinen Regelungen oder Organisationsentscheidungen durch den Ministerpräsidenten oder die Landesregierung insgesamt sowie Weisungen an Beschäftigte zur Regelung der Erledigung dienstlicher Obliegenheiten unterliegen nicht der Mitbestimmung. Dasselbe gilt, soweit die Angelegenheit durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt ist.

(3) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Soweit erforderlich, erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und umfassend mit ihm. Der Beschluss des Personalrates ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Personalrates oder seiner Vertretung zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert oder wenn die angegebenen Gründe offensichtlich nicht unter die Angelegenheiten der Mitbestimmung nach den §§ 65 bis 69 fallen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche abkürzen. Dienststelle und Personalrat können im Einzelfall andere Fristen vereinbaren. Die Fristen gemäß den Sätzen 3, 6 und 7 verlängern sich in den Fällen des § 37 entsprechend.

(4) Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Diese gibt dem Personalrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Äußert sich die Dienststelle innerhalb dieser Frist nicht, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Eine ablehnende Stellungnahme ist zu begründen. Der Antrag darf nicht auf eine personelle Einzelmaßnahme abzielen.

(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzuführen.


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