Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 5
Beteiligung der Personalvertretung
Abschnitt 2
Mitbestimmung und Einigung

§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer

(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mit:

1. Einstellung und Eingruppierung,

2. Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und Höhergruppierung,

3. Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Herabgruppierung,

4. Versetzung,

5. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,

6. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

7. Zuweisung für mehr als drei Monate,

8. Personalgestellung,

9. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

10. Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,

11. Untersagung einer Nebentätigkeit oder Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,

12. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,

13. Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.

Bei Abordnungen und bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.

(2) Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leitung der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leitung der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024