Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .72 Errichtung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 6
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 72 Errichtung

(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und die in der Regel mindestens fünf Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in beruflicher Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im Vorbereitungsdienst.

(2) In Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, kann dieser beschließen, dass zusätzlich eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet wird.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024