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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 6
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 76 Befugnisse und Tätigkeit
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat unbeschadet von § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften eingehalten,
2. Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat bei der zuständigen Dienststelle angeregt und
3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat der zuständigen Dienststelle zugeleitet werden.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich im Übrigen nach § 57 Abs. 1 Nr. 5.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind §§ 32 bis 35, 40, 42, 43, § 44 Abs. 1 bis 4, §§ 45 und 46 sinngemäß anzuwenden mit dem Vorbehalt, dass dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrates statt. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Personalrat stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche Beschäftigte und Auszubildende betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten behandelt werden und die Betroffenen nicht zustimmen.