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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 7
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
und Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen
§ 77b Personalräteversammlung
(1) Jeder Hauptpersonalrat kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Vorstände der Personalvertretungen mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen (Personalräteversammlung) einladen. Die Personalräteversammlung wird vom Vorsitzenden des einladenden Hauptpersonalrates geleitet. § 33 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für Gesamtpersonalräte entsprechend.