Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .84 Personalräte bei Schulen

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 84 Personalräte bei Schulen

Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:

1. Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),

2. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3. Betreuungspersonal an Förderschulen und

4. Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.


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