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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 84 Personalräte bei Schulen
Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:
1. Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),
2. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. Betreuungspersonal an Förderschulen und
4. Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.