Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


{referenz:angebote_des_dbw}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:

1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet,

2. sie sind wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrerbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat,

3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.

(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz von Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025