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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 89 Freistellungen
(1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:
1. eine Vollzeitstelle sowie
2. zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 1 000 Beschäftigte.
(2) Lehrerbezirkspersonalräte bei dem Landesschulamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:
1. eine Vollzeitstelle und eine halbe Vollzeitstelle sowie
2. zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 500 Beschäftigte.
(3) Die Personalräte an Schulen erhalten Freistellungen von 0,5 Stunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte.
(4) Freistellungsstunden sind für Beschäftigte im Unterricht Unterrichtsstunden und ansonsten Zeitstunden.
(5) Personalvertretungen entscheiden jeweils für ein Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen durch Beschluss.