Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 102 Verweisung auf andere Gesetze

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Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 102 Verweisung auf andere Gesetze

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.


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